§ 99 – Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. (2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Kurz erklärt
- Eine Rente aus eigener Versicherung beginnt im Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Monats nach Erfüllung gestellt wird.
- Bei späterem Antrag wird die Rente ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
- Eine Hinterbliebenenrente wird ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie kann bereits ab dem Todestag gezahlt werden, wenn im Sterbemonat keine Rente an den Versicherten gezahlt wird.
- Hinterbliebenenrenten werden nicht für mehr als zwölf Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.